Allgemeine Vertragsbedingungen / Betriebsordnung Therapiezentrum Buchsi | PhysioBabin Surenthiran
1.) Therapiezentrum Buchsi | PhysioBabin Surenthiran, Seedorfweg 23, 3053 Münchenbuchsee stellt dem Mitglied in ihren Selbstbedienungs-Trainingsraum unter anderem Ausdauer- und Fitnessgeräte, Freihantelbereiche sowie Infrastruktur ("Einrichtungen") während der angeschlagenen Öffnungszeiten zur Verfügung. Personen unter 14 Jahre können nicht Mitglied werden. Jugendliche unter 18 können nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist persönlich und kann nicht übertragen werden. Die Benutzung der Einrichtungen durch das Mitglied ist auf die Dauer bzw. Gültigkeit des vorliegenden Vertrags beschränkt und erfolgt auf eigenes Risiko. Seitens der Gesellschaft besteht für das Mitglied kein Versicherungsschutz. Für Personen, welche längere Zeit keinen Sport mehr gemacht haben, gesundheitliche Beschwerden aufweisen oder an schweren Krankheiten gelitten haben, ist eine sportärztliche Untersuchung vor Vertragsunterzeichnung angezeigt. Mit seiner Vertragsunterzeichnung bestätigt das Mitglied, keinerlei Gesundheitsbeschwerden zu haben.
2.) Das Mitglied bestätigt mit seiner Vertragsunterzeichnung, dass es mit der Handhabung der Einrichtungen vertraut ist, eigenständig und ohne Aufsicht trainieren kann. Andernfalls ist das Mitglied verpflichtet, vor Aufnahme des ersten Trainings eine entgeltliche Instruktion zu buchen, die unabhängig von der Gesellschaft erfolgt und für welche die Gesellschaft keine Haftung übernimmt.
3.) Die Einzelfirma übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen und anderer Fahrnis des Mitglieds. Ebenso lehnt die Einzelfirma jede Haftung für Verletzungen oder sonstige Schäden an Personen und Gegenständen ab, die sich das Mitglied bei der vertragskonformen Ausübung der Aktivitäten zuzieht und die nicht auf mangelhafte Einrichtungen oder vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Gesellschaft und deren Mitarbeiter und/oder Hilfspersonen zurückzuführen sind. Für die Folgen nicht vertragskonformer Aktivitäten besteht keine Haftung seitens der Einzelfirma.
4.) Die Einzelfirma behält sich das Recht vor, auch kurzfristig Kursplanänderungen vorzunehmen und/oder die Öffnungszeiten des Trainingsraum veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Einzelfirma kann sein Angebot und die Öffnungszeiten jederzeit ändern. Das Mitglied hat im Falle einer Reduktion des Angebots oder der Betriebszeiten sowie bei vorübergehenden Betriebsschliessungen, die betrieblich notwendig sind (beispielsweise bei Reinigungen und Revisionen) oder aus Gründen eintreten, die Einzelfirma nicht zu vertreten hat, namentlich aufgrund höherer Gewalt (Brand, Epidemien, Pandemien, Streik, behördliche Anordnungen etc.) keinen Anspruch auf Rückvergütungen, Verlängerungen der Vertragslaufzeit oder sonstigen Schadenersatz. Das Mitglied hat aufgrund der beschränkten Platzzahl zudem allfällige Wartezeiten in Kauf zu nehmen.
5.) Das Badge gilt als persönlicher, nicht übertragbarer Ausweis und ermöglicht dem Mitglied den Zutritt zu den Centern während den Öffnungszeiten. Der Zutritt oder Aufenthalt in den Centern ohne Badge ist unzulässig. Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern (nach Rücksprache erlaubt) und Tieren, ist unzulässig. Im Fall einer missbräuchlichen Verwendung des Badges (wie etwa Übertragen oder Ausleihen des Badges, Gewähren von Zutritt an Dritte und dergleichen) schuldet das Mitglied der Einzelfirma eine Konventionalstrafe von CHF 500.00. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Einzelfirma behält sich zudem das Recht vor, wegen Hausfriedensbruchs und anderer Straftatbestände Anzeige zu erstatten und ein Hausverbot auszusprechen. Im Fall eines Missbrauchs des Badges ist die Einzelfirma zudem berechtigt, den Vertrag mit dem Mitglied mit sofortiger Wirkung zu kündigen und dessen Badge einzuziehen. Aus einer solchen Kündigung erwachsen dem Mitglied keinerlei Rechte auf Rückzahlung des Mitgliederbeitrags. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet das Mitglied nicht von seinen Verpflichtungen unter diesen Bestimmungen.
6.) Das Mitglied verpflichtet sich, die Einrichtungen sach- und bestimmungsgemäss sowie sorgfältig zu benutzen und jegliche Sachbeschädigungen zu vermeiden. Sitz- und Liegeflächen müssen mit einem Handtuch abgedeckt werden. Übermässige Lärmentwicklung ist zu vermeiden. Die Gesellschaft behält sich vor, Schäden, die auf eine den Benutzungsbestimmungen widersprechende Handhabung zurückzuführen sind, dem Mitglied in Rechnung zu stellen. Die von der Einzelfirma zur Verfügung gestellten Garderobenschränke dürfen vom Mitglied ausschliesslich während seiner Anwesenheit im Center benutzt werden.
7.) Es ist untersagt, im Trainingsraum zu essen sowie zu rauchen, alkoholische Getränke oder andere Suchtmittel zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medikamente, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes steigern sollen (wie etwa Anabolika und dergleichen), in das Center mitzubringen. Ebenso ist es dem Mitglied untersagt, solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich anderen Mitgliedern oder Dritten im Center anzubieten, zu vermitteln, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Im Fall eines Verstosses gegen diese Bestimmung schuldet das Mitglied der Gesellschaft eine Konventionalstrafe von CHF 500.00 und die Einzelfirma ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mitglied mit sofortiger Wirkung zu kündigen und dessen Badge einzuziehen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Aus einer solchen Kündigung erwachsen dem Mitglied keinerlei Rechte auf Rückzahlung des Mitgliederbeitrags. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet das Mitglied nicht von seinen Verpflichtungen unter diesen Bestimmungen. Die Einzelfirma behält sich zudem das Recht vor, Strafanzeige zu erstatten.
8.) Aggressives Verhalten und sexuelle Belästigung führen zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft ohne Beitragserstattung sowie zu Hausverbot.
9.) Der Vertrag zwischen den Parteien wird für die Dauer des Abonnements geschlossen, beginnend mit dem Startdatum gemäss Vertrag. Bei Vertragsabschluss wird eine Einschreibgebühr von CHF 30.00 verrechnet. Bei Vertragsschluss wird für den Badge eine Gebühr von CHF 20.00 erhoben. Das Mitglied ist verpflichtet, den Badge jederzeit sorgfältig aufzubewahren und der Gesellschaft einen Diebstahl oder Verlust zur Vornahme der Sperrung unverzüglich mitzuteilen und zwar über die Telefonnummer des Studios oder die E-Mail-Adresse [email protected]. Für das Ausstellen eines neuen Badges wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 erhoben. Der Vertrag erneuert sich zum Normaltarif stillschweigend um den Zeitraum der ursprünglichen Vertragsdauer, sofern der Vertrag nicht von einer Partei 3 (drei) Monate vor dessen Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung erfolgt ausschliesslich schriftlich per Mail an [email protected] oder per Brief Therapiezentrum Buchsi | PhysioBabin, Oberdorfstrasse 26, 3053 Münchenbuchsee.
10.) Das Nichtausüben der vertraglichen Aktivitäten und das Nichtbenutzen der Einrichtungen berechtigt das Mitglied nicht zur Rückforderung oder Reduktion des Mitgliederbeitrags und hat keine Auswirkungen auf die Dauer des Vertrags. Das Mitglied ist zu einer Vertragsübertragung berechtigt, sofern es der Einzelfirma ein zumutbares und solventes Neumitglied beibringt, welches den bestehenden Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt und sofern kein Verzug des bisherigen Mitglieds vorliegt. Für eine Übertragung des Vertrags wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00 erhoben. Die Einzelfirma behält sich vor, in begründeten Fällen Anträge abzulehnen. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder in das Ausland steht dem Mitglied ein Kündigungsrecht zu, das mit einer Frist von 30 (dreissig) Tagen zum Monatsende gegen Vorlage einer Ab- oder Anmeldebestätigung der jeweiligen Gemeinde ausgeübt werden kann. Der Rückerstattungsanspruch auf den Mitgliederbeitrag beschränkt sich auf die Restlaufzeit des Vertrags pro Rata temporis ab Wegzugsdatum, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00
11.) In den folgenden Fällen der vorübergehenden Nichtinanspruchnahme hat das Mitglied gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises und der Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00 einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift: Bei ärztlich bescheinigter Trainingsunfähigkeit als Folge von Krankheit oder Unfall von mehr als vier Wochen Dauer; Bei nachgewiesenem Militär- oder Zivilschutzdienst von mehr als 4 Wochen Dauer.
12.) Das Mitglied ist verpflichtet, der Einzelfirma jede Änderung vertragsrelevanter Daten (wie etwa Name, Adresse sowie eine allfällige E-Mail-Adresse) unverzüglich, jedoch spätestens innert 14 (vierzehn) Tagen, mitzuteilen. Allfällige Kosten, die der Gesellschaft dadurch entstehen, dass das Mitglied die Änderung dieser Daten nicht innert Frist mitteilt, hat das Mitglied zu tragen.
13.) Diese allgemeinen Vertragsbestimmungen gelten für Therapiezentrum Buchsi | PhysioBabin Surenthiran und stellen einen integrierenden Vertragsbestandteil dar. Die Einzelfirma ist berechtigt, diese Bestimmungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern. Die Einzelfirma setzt das Mitglied über deren Änderung in Kenntnis, etwa durch eine Publikation online. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen, des Vertrags sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen diesen Vertragsbestimmungen vor. Die Rechtsbeziehung des Mitglieds mit der Einzelfirma untersteht schweizerischem Recht. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand am Sitz der Einzelfirma.
14.) Salvatorische Klausel sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.